Sie sind logisch, nachvollziehbar und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die beiden den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen würden. Ein solcher Grund wird denn auch nicht geltend gemacht. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte am Abend des 3. November 2020 um ca. 23:00 Uhr auf der Höhe des Restaurants Z.___ in Altdorf das Fahrzeug von A.___ in waghalsiger Weise mit hoher Geschwindigkeit links einer Verkehrsinsel überholt hat und dabei die Sicherheitslinie sowie die Sperrfläche überfahren hat.