StA Frage 1). Im Weiteren decken sich ihre Ausführungen auch dahingehend, weshalb das Fahrzeug ungefähr bei der Avia-Tankstelle wieder auf die Normalspur einbiegen musste, denn es seien andere Fahrzeuge entgegengekommen. Zudem seien vor dem Auto des Beschuldigten weitere Fahrzeuge gefahren, weshalb A.___ und B.___ zum Personenwagen, UR XY.___, aufschliessen konnten. Das Obergericht schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz an. Die Aussagen von A.___ und B.___ geben keinen Anlass an ihrer Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Sie sind logisch, nachvollziehbar und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die beiden den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen würden.