Gemäss den Aussagen von A.___ und B.___ hat das Überholmanöver auf der Höhe der Bushaltestelle vor dem Z.___ in Fahrtrichtung Altdorf stattgefunden und zwar kurz vor der Mittelinsel (act. 2/3 StA Frage 1 und 2; act. 2/11 StA Frage 1 und 2). Der Beschuldigte sei über die Sicherheitslinie, links von der Sperrfläche und der Mittelinsel vorbeigefahren. Es habe dort einen Fussgängerstreifen, über den er auch auf der falschen Fahrspur gefahren sei (act. 2/3 StA Frage 3; act. 2/11 StA Frage 3). So haben es denn auch beide auf der Karte eingezeichnet, auf welcher der beschriebene Strassenabschnitt ersichtlich ist (act. 2/4 StA; act. 2/7 StA). Während des Überholmanövers sei kein anderes Fahrzeug