Der Beschuldigte bestreitet, die Strecke von Flüelen nach Altdorf an diesem Abend gefahren zu sein. C.___ behauptete, diesen Weg zu Fuss gegangen zu sein (act. 1/5 StA). Dementsprechend liegen keine Aussagen der beiden zu diesem Sachverhalt vor. Für die Zusammenfassung der Aussagen von A.___ und B.___ ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (E. 3.3.5.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).