Aufgrund der dargelegten Umstände ist das Obergericht zweifelsfrei zur Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte am Abend des 3. November 2020 um ca. 23:00 Uhr den Personenwagen, UR XY.___, von Flüelen nach Altdorf bis zur Bahnhofstrasse Q gelenkt hat. 3.3.2 Überholen auf der Flüelerstrasse Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt betreffend das Überholen auf der Flüelerstrasse insbesondere aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen von A.___ und B.___ als erstellt (E. 3.3.5.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung).