Zwar ist auf der Aufnahme das Nummernschild des VW Golf nicht erkennbar, doch kann angesichts der zuvor beschriebenen Umstände daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Vielmehr sei offenbar eine Person mit wenig Haaren auf der Aufnahme ersichtlich, was mit der Aussage von A.___ hinsichtlich des Aussehens des Beschuldigten übereinstimmen würde. Die Argumentation des Beschuldigten betreffend Lenkeridentifikation ist folglich unbegründet.