Vor diesem Hintergrund ist nicht mehr erheblich, ob ein Erkennen des Fahrers während des Überholvorgangs möglich gewesen wäre. B.___ konnte sich das Nummernschild des überholenden Fahrzeugs merken, was sie so zu Protokoll gab (act. 2/6 StA Frage 1). Es war jenes des Personenwagens, den die Polizei anlässlich der Kontrolle in der Garagenbox des Beschuldigten auffand. B.___ konnte deshalb auch genau sagen, dass sie das Fahrzeug kurz vor der Kirche beim Spital wieder eingeholt hatten. Durch die erkannte Autonummer war das Fahrzeug identifizierbar. Diesem sind sie sodann aufgrund ihres Heimwegs bis an die Bahnhofstrasse Q gefolgt (act. 2/3 StA Frage 1).