Wäre also jemand anderes als der Beschuldigte mit dem Personenwagen gefahren und wäre der Beschuldigte – wie behauptet – nur in die Garagenbox gefahren, hätte A.___ diesen Fahrerwechsel auch beobachten können. Ferner konnte er das Aussehen des Fahrers beschreiben. Es sei ein kleinerer Mann mit Brille gewesen, der fast keine Haare mehr gehabt habe (act. 2/3 StA Frage 9).