Andererseits sind A.___ und B.___ dem Personenwagen, UR XY.___, bis zur Bahnhofstrasse Q gefolgt. A.___ konnte beobachten, wie es in die Garage hineinfuhr, der Beifahrer vor der Garage ausstieg, sich eine Zigarette anzündete und im Anschluss daran auch der Fahrer aus der Garage herauskam (act. 2/3 StA Frage 1). A.___ habe das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt des Abbiegens auf den Parkplatz nicht mehr aus den Augen gelassen (act. 2/3 StA Frage 8). Wäre also jemand anderes als der Beschuldigte mit dem Personenwagen gefahren und wäre der Beschuldigte – wie behauptet – nur in die Garagenbox gefahren, hätte A.___ diesen Fahrerwechsel auch beobachten können.