Dieser Auffassung ist beizupflichten. Würde die Variante von C.___ und des Beschuldigten zutreffen, wäre es ein unwahrscheinlich grosser Zufall, dass innerhalb kürzester Zeit die Person, welche das Auto angeblich bis auf den Parkplatz neben der Garagenbox des Beschuldigten gefahren haben soll und der Beschuldigte aus Flüelen am selben Ort eintrafen, sodass Letzterer das Auto nur noch in die Garage stellen musste. Im selben Moment hätte denn auch C.___ nach seinem Marsch von Flüelen her an der Bahnhofstrasse Q auftauchen müssen. Einerseits ist diese Version bereits aufgrund der Ausführungen zum Fahrzeugschlüssel unglaubhaft. Andererseits sind A.___ und B.___ dem Personenwagen, UR XY.