Wieso das Geld für drei bis vier alkoholische Getränke gereicht haben soll, jedoch nicht für ein Busbillett nach Altdorf, erschliesst sich ebenso wenig. Die Vorinstanz geht davon aus, dass falls der Beschuldigte die Getränke für C.___ aufgrund dessen knappen finanziellen Verhältnisse bezahlt hätte, hätte er ihm wohl auch das Geld für ein Busticket geliehen, wenn er ihn aus unbekanntem Grund nicht im Personenwagen nach Altdorf mitgenommen hätte (E. 3.3.5.1.2 S. 37 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dieser Auffassung ist beizupflichten.