Schliesslich erscheint auch die Sachverhaltsversion von C.___ unplausibel, aufgrund derer er sich angeblich allein zu Fuss von Flüelen nach Altdorf begeben habe, um sich dort wiederum mit dem Beschuldigten zu treffen, der seinerseits auf unbekannte Weise zurück nach Altdorf gelangt sei. Gemäss C.___ habe der Beschuldigte ihn um 20:30 Uhr (act. 2/1 StA Frage 6) angerufen. Sie hätten sich am Wohnort von C.___ in Flüelen verabredet und seien später nach draussen gegangen. In dieser Zeit hätten sie jeweils drei bis vier Gläser Jack Daniel’s mit Cola respektive Gin Tonic zu sich genommen (act. 2/1 StA Frage 1 und 4). Danach seien sie wieder zu C.___ nach Hause zurückgekehrt.