Ferner erschien er zur delegierten Einvernahme vom 14. Dezember 2021 erst nach Verspätung von eineinhalb Stunden (act. 2/10 StA Frage 23). Ein weiteres Beispiel ist sodann die Verweigerung der Rückgabe der letzten Seite des Protokolls anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme, was einer Aktennotiz der Berufungsbeklagten vom 25. April 2022 zu entnehmen ist (act. 2/14 StA).