Während des übrigen Verfahrens verhielt sich der Beschuldigte jedoch unkooperativ und abwehrend. Dies zeigte sich schon nach der Durchsuchung des Beschuldigten, als er sich weigerte, die Garagenbox zu öffnen, da es nach seiner Ansicht die Polizei nichts anginge und sich in der Garage kein Fahrzeug befinden würde (act. 1/1 StA S. 6). Ferner erschien er zur delegierten Einvernahme vom 14. Dezember 2021 erst nach Verspätung von eineinhalb Stunden (act. 2/10 StA Frage 23).