StA Frage 1). Es bestand somit die Möglichkeit für den Beschuldigten, sich des Schlüssels zu entledigen. Dafür spricht denn auch sein Verhalten hinsichtlich seiner Durchsuchung. So forderten laut dem Polizeirapport vom 18. Dezember 2021 sowohl der Beschuldigte als auch C.___ die anwesende Polizei wiederholt auf, sie doch nach dem Schlüssel zu durchsuchen. Sie hätten keinen dabei. Das Auto gehöre nicht ihnen (act. 1/1 StA S. 6). Beide konnten ja sicher sein, dass die Polizei den zuvor weggeworfenen Schlüssel auf ihnen nicht finden wird. Während des übrigen Verfahrens verhielt sich der Beschuldigte jedoch unkooperativ und abwehrend.