Es ist unklar, wie dies der Beschuldigte ohne Schlüssel bewerkstelligt haben soll, nachdem er das Auto zugegebenermassen vom Parkplatz in die Garage gefahren hat (vergleiche dazu act. 2/13 StA Fragen 24-26). Selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, in dem eine andere Person den Personenwagen ohne Zutun des Beschuldigten in der Garage parkiert hätte, erscheint es keine vernünftige Erklärung zu geben, weshalb diese den Schlüssel einfach weggeworfen haben soll. Bevor die Polizeipatrouille am Bahnhofplatz Q eingetroffen ist, kündigte A.___ dem Beschuldigten und C.___ die Ankunft der Polizei an (act. 2/3 StA Frage 1).