Mithilfe einer Diensthündin konnte der zweite Fahrzeugschlüssel ungefähr 25 Meter von der Garage des Beschuldigten entfernt in einem schmalen Streifen Wiesland im Laub aufgefunden werden (act. 1/1 StA S. 10). Vor diesem Hintergrund und zusammen mit der Tatsache der warmen Motorhaube scheint die Version des Beschuldigten, das Fahrzeug sei vorgängig von einer anderen Person gefahren worden, höchst unplausibel. So war das von der Polizei vorgefundene Fahrzeug in der Garage abgeschlossen. Es ist unklar, wie dies der Beschuldigte ohne Schlüssel bewerkstelligt haben soll, nachdem er das Auto zugegebenermassen vom Parkplatz in die Garage gefahren hat (vergleiche dazu act. 2/13 StA Fragen 24-26).