Dieser Umstand weist darauf hin, dass der beigebrachte Schlüssel offenbar nur als Ersatzschlüssel und nicht zur regelmässigen Nutzung zum Gebrauch des Fahrzeugs diente. Der Beschuldigte konnte bereits aufgrund der Tatsache, dass sich der mutmassliche Ersatzschlüssel bei D.___ befunden hat, nicht mit diesem «Ersatzschlüssel» das Fahrzeug vom Parkplatz in die Garage gefahren haben. Mithilfe einer Diensthündin konnte der zweite Fahrzeugschlüssel ungefähr 25 Meter von der Garage des Beschuldigten entfernt in einem schmalen Streifen Wiesland im Laub aufgefunden werden (act. 1/1 StA S. 10).