Anlässlich einer Durchsuchung der beiden Personen, konnte kein Fahrzeugschlüssel gefunden werden. Gestützt auf den mündlichen Hausdurchsuchungsbefehl öffnete die Polizei die Garage und fand den Personenwagen, UR XY.___, mit warmer Motorhaube, nass und abgeschlossen vor. Der Fahrzeughalter, D.___, wurde aufgefordert, einen Schlüssel für sein Fahrzeug vorbeizubringen. Aufgrund der entladenen Batterie war dieser allerdings nicht funktionstüchtig (act. 1/1 StA S. 6 f.). Dieser Umstand weist darauf hin, dass der beigebrachte Schlüssel offenbar nur als Ersatzschlüssel und nicht zur regelmässigen Nutzung zum Gebrauch des Fahrzeugs diente.