Wer ausser dem Beschuldigten noch mit dem Fahrzeug gefahren sein soll, sagt er nicht (act. 2/10 Frage 5). Der Verteidigung ist dahingehend zuzustimmen, dass die festgestellten DNA-Spuren im Personenwagen, UR XY___, nicht beweisen, dass der Beschuldigte an diesem Abend mit diesem Fahrzeug gefahren ist. Doch bestätigen sie, dass er durchaus bereits auf der Fahrerseite gesessen ist. Im Übrigen streitet er nicht ab, mit diesem Fahrzeug schon gefahren zu sein, insbesondere am fraglichen Abend vom Parkplatz in die Garage.