Aufgrund der Akten und den Aussagen des Beschuldigten steht fest, dass der Personenwagen, UR XY.___, am Abend des 3. November 2020 gefahren wurde (act. 1/3 StA, act. 2/13 StA Fragen 24 ff.). Der Beschuldigte gibt an, nur den Weg vom Parkplatz an der Bahnhofstrasse Q in die Garagenbox ebenda gefahren zu sein. Die Spurensicherung konnte jedoch eine warme Motorenhaube feststellen, die auf die Nutzung des Fahrzeugs über eine längere Strecke hinweist (act. 1/4-1/8 StA). Wer ausser dem Beschuldigten noch mit dem Fahrzeug gefahren sein soll, sagt er nicht (act. 2/10 Frage 5).