3.3 Würdigung der einzelnen Vorfälle 3.3.1 Führen des Fahrzeugs durch den Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, am Abend des 3. November 2020 mit dem VW Golf, UR XY.___, gefahren zu sein. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, sprechen die inhaltlich dürftigen und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten sowie die vorliegenden Indizien gesamthaft dafür, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt als Lenker mit dem fraglichen Fahrzeug zwischen Flüelen und Altdorf unterwegs gewesen ist. Für die Zusammenfassung der Aussagen von A.___ und B.___ ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (E. 3.3.5.1.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).