1.3 Vorliegend ist der Beschuldigte nach einer Wartezeit von 15 Minuten unentschuldigt nicht an der Berufungsverhandlung vom 26. April 2023 erschienen. Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Da die Verteidigung anwesend war, den Beschuldigten somit vertrat, gilt die Berufung nicht als zurückgezogen.