Betäubungsmittelgesetz. Art. 8 Abs. 1 lit. d, 19a Ziff. 1 BetmG. Unerlaubter Konsum von Betäubungsmitteln. Der Beschuldigte gibt zu, eine unbestimmte Menge Cannabis konsumiert zu haben. Strafzumessung. Art. 41 Abs. 1, 42, 47, 49 Abs. 1 StGB. Aufgrund der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten sowie dessen Vorstrafen erscheint die Freiheitsstrafe die angemessene Sanktionsart. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskritierien und des Asperationsprinzips erscheinen eine Freiheitsstrafe von 155 Tagen und eine Busse von CHF 400.00 angemessen. Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen. Obergericht, 27. April 2023, OG S 22 14 Aus den Erwägungen: