2023_OG S 22 14. Strassenverkehrsgesetz. Art. 27 Abs. 2, 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 20, Art. 91 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG. Fahrlässiges Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, vorsätzliche einfache und vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung begangen durch waghalsiges Überholen mit Überfahren einer Sicherheitslinie einer Sperrfläche und Umfahren einer Verkehrsinsel linksseitig sowie Driften im Dorfzentrum, beides in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration. Abweisung der Berufung.