{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-04-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2023-OG-S-22-14_2023-04-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34945", "Checksum": "cfa38ef8a515656ee975b42971d0e36b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2023_OG S 22 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 27.04.2023 2023_OG S 22 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz. Art. 27 Abs. 2, 32 Abs. 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 20, Art. 91 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:18:54", "Checksum": "6e79ba6a64adc153db00315f8f0af5d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 27.04.2023 2023_OG S 22 14\nRegeste:\nStrassenverkehrsgesetz. Art. 27 Abs. 2, 32 Abs. 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 20, Art. 91 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG. \n\n5.4 Konkrete Freiheitsstrafe\n5.4.1 Bildung Gesamtstrafe\nDie Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist\nmöglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen\nausfällt (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Wie soeben erwogen, wird vorliegend für beide beurteilten Vergehen\neine Freiheitsstrafe ausgesprochen (E. 4.3.4). Es ist somit eine Gesamtstrafe zu bilden.\nVorliegend werden beide Delikte mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.\nFür die grobe Verkehrsregelverletzung durch waghalsiges Überholen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird\nvorliegend die höhere konkrete Strafe ausgesprochen, weshalb die Einsatzstrafe 130 Tage beträgt.\nDie 30 Tage für das Fahren in fahrunfähigem Zustand werden mit 15 Tagen asperiert. Die vorläufige\nGesamtstrafe beläuft sich somit auf 145 Tage.\n\n5.4.2 Täterkomponenten\nDer Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er wohnt mit einem Mitbewohner zusammen und ist\narbeitslos, lebt deshalb von seinen Ersparnissen und wird von seinen Eltern und von der Familie\nseiner Freundin finanziell unterstützt (act. 00.01 LG Fragen 4-6, 8, 9, 13, 16, 17). Durch das gesamte\nStrafverfahren hinweg war der Beschuldigte unkooperativ, uneinsichtig und zeigte keinerlei Reue. So\ngestand er beispielsweise nur gerade das ein, was ihm nachzuweisen war. Bevor die Polizeipatrouille\nam 3. November 2020 die Garagenbox öffnete, behauptete der Beschuldigte, es befinde sich darin\ngar kein Fahrzeug (act. 1/1 StA Seite 6), was sich als gelogen herausstellte. Auch als er an der\nstaatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit den Ergebnissen der Spurenauswertung konfrontiert\nwurde, änderte seine Aussagen dahingehend, dass er mit dem Personenwagen, UR XY.___, lediglich\nvom Parkplatz in die Garagenbox gefahren sei (act. 2/13 StA Fragen 24 ff.). Am Ende dieser\nEinvernahme weigerte sich der Beschuldigte sodann, die letzte Seite des Protokolls an die\nStaatsanwaltschaft zurückzugeben (act. 2/14 StA). Ferner erschien er zur delegierten Einvernahme\nvom 14. Dezember 2021 ohne ersichtlichen Grund eineinhalb Stunden zu spät (act. 2/10 StA Frage\n23). Im Verfahren vor Obergericht holte der Beschuldigte die Vorladung zweimal nicht ab (vergleiche\ndazu act. 1.5, 1.6, 5.3). Sein unkooperatives Verhalten im Verfahren zeigte sich schliesslich im\nunentschuldigten Fernbleiben von der mündlichen Berufungsverhandlung. Das Verhalten des\nBeschuldigten wirkt sich somit insgesamt straferhöhend aus.\nFür die Ausführungen betreffend die Vorstrafen des Beschuldigten kann auf E. 4.3.4 verwiesen\nwerden. Die einschlägige Vorstrafe betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter\nAtemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Urteil vom 10. März 2015 (act. 5.5) ist\nstraferhöhend zu berücksichtigen. Ebenso fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte in\nder laufenden Probezeit des Urteils vom 25. März 2019 weiter delinquierte, wenn auch nicht\neinschlägig (vgl. act. 5.5 dort Urteil vom 17. Januar 2022). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist\nnicht ersichtlich, was sich neutral auswirkt. Aufgrund der soeben gemachten Ausführungen\nrechtfertigt sich eine Straferhöhung um 10 Tage.\n\n5.4.3 Höhe Gesamtstrafe\nUnter Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert eine Gesamtstrafe von 155 Tagen\nFreiheitsstrafe.\n\n5.4.4 Unbedingter Vollzug\nEs kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 42 Abs. 1 StGB verwiesen werden (E.\n5.3.2.1.5.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Es stellt sich die Frage, ob die Freiheitsstrafe von 155\nTagen bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Obergericht schliesst sich hierbei der\nzutreffenden Argumentation der Vorinstanz an (E. 5.3.2.1.5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung),\nwonach der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach zu bedingten Strafen verurteilt\nwurde. Aufgrund seiner Delinquenz während noch laufender Probezeit, erfolgte bereits mehrmals\neine Verlängerung derselben. Doch scheinen die Vorstrafen ihre Warnwirkung verfehlt zu haben. Der\nStrafregisterauszug des Beschuldigten vom 14. April 2023 führt fünf rechtskräftige Urteile auf,\ndarunter eines betreffend Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit\nqualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration. Das zweite, von der Vorinstanz\nangesprochene einschlägige Delikt (Urteil vom 27. Februar 2013) erscheint nicht mehr auf dem\naktuellen Strafregisterauszug und ist daher inzwischen unbeachtlich. Im Übrigen sind zu dem\nvorliegenden Strafverfahren am 17. Januar 2023 sowie am 10. März 2023 zwei neue hängige (nicht\neinschlägige) Strafverfahren hinzugekommen (act. 5.5), welche ebenfalls unbeachtlich bleiben.\nZutreffend sind aber die Feststellungen der Vorinstanz betreffend das unkooperative und\nuneinsichtige Verhalten des Beschuldigten während des gesamten Strafverfahrens. Zudem zeugt das\nunentschuldigte Fernbleiben von der mündlichen Berufungsverhandlung von mangelndem\nVerantwortungsbewusstsein seitens des Beschuldigten und spricht für sein Desinteresse am\nVerfahren und daran, die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund\nerscheint eine unbedingte Strafe als notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer\nVerbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Freiheitsstrafe von 155 Tagen ist folglich unbedingt\nauszusprechen und zu vollziehen.\n"}