{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-04-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2023-OG-S-22-14_2023-04-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34945", "Checksum": "cfa38ef8a515656ee975b42971d0e36b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2023_OG S 22 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 27.04.2023 2023_OG S 22 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz. Art. 27 Abs. 2, 32 Abs. 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 20, Art. 91 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:18:54", "Checksum": "6e79ba6a64adc153db00315f8f0af5d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 27.04.2023 2023_OG S 22 14\nRegeste:\nStrassenverkehrsgesetz. Art. 27 Abs. 2, 32 Abs. 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 20, Art. 91 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG. \n\n5.3.2 Vorbringen der Verteidigung\nDer Beschuldigte bringt demgegenüber insbesondere vor, er befinde sich zwar nicht in einer sehr\nkomfortablen finanziellen Lage, jedoch verfüge er über ein geringes Einkommen. Es sei also nicht so,\ndass er nichts verlieren würde, werde eine Geldstrafe ausgesprochen. Es könne nicht angehen, dass\ndie Aussprache einer Geldstrafe aufgrund der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten\nnicht erfolge, gleichzeitig in sich widersprechender Weise die amtliche Verteidigung nicht gewährt\nwerde. Sollte der Beschuldigte die Geldstrafe in der Folge tatsächlich nicht bezahlen, würde diese in\neine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden. Damit wäre gegenüber dem Beschuldigten sehr\nwohl ein genügendes Zeichen gesetzt. Es sei deshalb eine unbedingte Geldstrafe auszusprechen (act.\n2.4, S. 10).\n\n5.3.3 Voraussichtlicher Vollzug einer Geldstrafe (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB)\nEs ist auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (E. 5.3.1, S. 51 f.\nerstinstanzliche Urteilsbegründung). Soweit der Beschuldigte jedoch ausführt, die Aussprache einer\nGeldstrafe könne nur aufgrund der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten nicht\nerfolgen, ist ihm beizupflichten. Die wirtschaftliche Lage des Täters ist grundsätzlich kein Kriterium\nfür die Wahl der Strafart. Um zu beurteilen, ob die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden\nkann (vergleiche Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB), ist das Stellen einer Vollstreckungsprognose notwendig.\nDafür muss vorab die Höhe der allfälligen Geldstrafe in den Grundzügen bekannt sein. Erst aufgrund\nder so ermittelten Geldstrafe lässt sich voraussagen, ob die Strafe vollstreckt werden kann. Fällt die\nPrognose ungünstig aus, muss auf eine entsprechende Freiheitsstrafe erkannt werden (Hans Mathys,\nLeitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N. 473 f.; Goran Mazzucchelli, in Macel Alexander\nNiggli/Hans Wiprechtiger [Hrsg], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl.,\nBasel 2019, N. 43 zu Art. 41 StGB). Mangels Festlegung einer Geldstrafe konnte die Vorinstanz keine\nkonkrete Vollstreckungsprognose stellen. Wie im Folgenden darzulegen ist, kann vorliegend eine\nFreiheitsstrafe jedoch auch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ausgesprochen werden, womit die\nVollstreckungsprognose und damit die Bestimmung der Höhe der Geldstrafe offenbleiben kann.\n\n5.3.4 Gebotene Freiheitsstrafe zur Abhaltung des Täters von weiteren Straftaten (Art. 41 Abs. 1 lit. a\nStGB)\nArt. 41 Abs. 1 lit. a StGB zielt auf Wiederholungstäter ab, die als unbelehrbar einzustufen sind und\ngezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind (Hans Mathys, a.a.O, N. 472). Am 18. August\n2014 wurde der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern mit einer\nbedingten Geldstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse bestraft. Am 10. März 2015\nwurde diese Probezeit um ein Jahr verlängert und am 3. Juni 2016 erfolgte eine Verwarnung. Ferner\nwurde der Beschuldigte am 10. März 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bestraft mit\neiner unbedingten Geldstrafe. Mit Strafbefehl vom 3. Juni 2016 wurde der Beschuldigte wegen in\nUmlaufsetzens falschen Geldes zu einer bedingten Geldstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren\nverurteilt. Am 25. März 2019 wurde der Beschuldigte wegen Betrugs (mehrere gleichartige Strafen)\nschuldig gesprochen und bestraft mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer\nProbezeit von vier Jahren und einer Busse. Die neusten Einträge im Strafregisterauszug, Stand 14.\nApril 2023 (act. 5.5), betreffen zwei weitere, hängige Strafverfahren, welche jedoch vor einem\nrechtskräftigen Abschluss hier keine Beachtung finden können. Der Beschuldigte ist mehrfach\nvorbestraft, darunter auch einmal einschlägig. Es scheint, dass sogar eine bedingt ausgesprochene\nFreiheitsstrafe keine Wirkung zeigt, um den Beschuldigten vor der Begehung von weiteren Straftaten\nabzuhalten. Mit den vorliegend angeklagten Delikten riskierte der Beschuldigte gar einen Widerruf\nder bedingten Freiheitsstrafe, delinquierte dennoch (wenn auch nicht einschlägig) weiterhin. Wie die\nVorinstanz kommt auch das Obergericht zum Schluss, dass das Verhalten des Beschuldigten während\ndes vorliegenden Strafverfahrens auf seine Uneinsichtigkeit und fehlende Reue hinweist. Es bedarf\nsomit einer spürbaren Sanktion, um ihm die Ernsthaftigkeit der Lage aufzuzeigen und ihn von\nweiteren Straftaten abzuhalten. Der Strafregisterauszug zeigt, dass der Beschuldigte von einer\nVerlängerung der Probezeit und einer darauffolgenden Verwarnung unbeeindruckt wieder straffällig\nwurde. Auch das Aussprechen einer unbedingten Geldstrafe scheint nicht die gewünschte\nspezialpräventive Wirkung zu erzielen. Das Aussprechen einer Freiheitsstrafe an Stelle von einer\nGeldstrafe ist im konkreten Fall für beide Vergehen insbesondere auch hinsichtlich der\nspezialpräventiven Wirkung somit geboten.\n\n"}