{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-04-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2023-OG-S-22-14_2023-04-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34945", "Checksum": "cfa38ef8a515656ee975b42971d0e36b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2023_OG S 22 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 27.04.2023 2023_OG S 22 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz. Art. 27 Abs. 2, 32 Abs. 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 20, Art. 91 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG. 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Es ist\nallerdings auf den ärztlichen Bericht des IRM vom 10. November 2020 hinzuweisen, der eine\nrückgerechnete Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.87 Gewichtspromille zum Tatzeitpunkt\nfesthält (act. 3/7 StA). Auf diesen Wert stützt sich sodann auch die Staatsanwaltschaft in ihrem zur\nAnklageschrift erhobenen Strafbefehl vom 23. März 2022 (act. 7/14 StA). So ist bereits aufgrund der\nobjektiven Beweismittel (act. 3/2, 3/5, 1/1 StA) erstellt, wie hoch der Alkoholgehalt des\nBeschuldigten am entsprechenden Abend war. Zusammen mit dem oben Dargelegten, ergibt sich,\ndass der Beschuldigte mit mindestens einer Blutalkoholkonzentration von 0.87 Gewichtspromille von\nFlüelen nach Altdorf gefahren ist.\n\n5.1 Grundlagen\nEs kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.3.1\nerstinstanzliche Urteilsbegründung).\nDer Beschuldigte ist vorliegend wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung durch\nwaghalsiges Überholen (Vergehen), fahrlässigem Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem\nZustand (Vergehen), vorsätzlicher einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des\nFahrzeugs (Übertretung) sowie vorsätzlichem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln\n(Übertretung) schuldig zu sprechen. Es ist somit jeweils eine Gesamtstrafe für die beiden Vergehen\nund die beiden Übertretungen festzulegen.\n\n5.2 Strafhöhe für die Vergehen\n5.2.1 Grobe Verkehrsregelverletzung durch waghalsiges Überholen\nEin Verstoss gegen Art. 90. Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe\nbestraft. Die Vorinstanz erachtete 130 Tageseinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten\nangemessen. Sie berücksichtigte dabei insbesondere, dass das Überholmanöver in einem\nWohngebiet mit diversen einmündenden Nebenstrassen begangen worden ist. Es sei regnerisch und\nbereits dunkel gewesen. Es seien allerdings keine Fussgänger oder andere Fahrzeuge in der Nähe\nunterwegs gewesen. Straferhöhend (gemeint wohl verschuldenserhöhend) falle ins Gewicht, dass der\nBeschuldigte durch sein Manöver nicht bloss eine Sicherheitslinie überfahren habe, sondern\nzusätzlich eine Sperrfläche und sogar eine Verkehrsinsel auf der falschen Fahrbahn umfahren habe.\nFerner habe der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt. Die Tat sei aus nichtigem Anlass erfolgt und\nohne Weiteres vermeidbar gewesen. Im Vergleich zu anderen möglichen groben\nVerkehrsregelverletzungen wiege das Tatverschulden vorliegend insgesamt eher schwer (E. 5.3.2.1.1\nerstinstanzliche Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen stimmt das Obergericht mit Verweis auf E.\n4.2 oben zu. Die Höhe der Strafe erscheint als schuldangemessen. Somit ist der Beschuldigte für die\ngrobe Verkehrsregelverletzung durch waghalsiges Überholen mit Überfahren einer Sicherheitslinie\nmit 130 Strafeinheiten zu bestrafen.\n\n5.2.2 Fahrlässiges Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand\nGestützt auf Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG wird das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,\ndass der Beschuldigte die gefahrene Strecke von Flüelen bis Altdorf gut kannte. Die Vorinstanz erwog\nweiter, dass zu dieser Uhrzeit vermutlich nur wenige Passanten oder Fahrzeuglenker auf dieser\nStrecke unterwegs gewesen seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass es zum Zeitpunkt der Tat\nregnerisch und bereits dunkel war. Beim Beschuldigten konnten rückrechnungsweise ein\nBlutalkoholgehalt von mindestens 0.87 Gewichtspromille zum Tatzeitpunkt festgestellt werden, was\ndie gesetzlichen Grenzwerte der qualifizierten Alkoholkonzentration zwar nur minimal überschreitet,\ndie Reaktionszeit im Falle eines unerwarteten Hindernisses (wie zum Beispiel ein Fussgänger) auf der\nStrasse jedoch bereits einschränkt. Der Beschuldigte handelte zumindest fahrlässig, was leicht\nverschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Allerdings wäre die Tat ohne weiteres vermeidbar\ngewesen. Das Verschulden des Beschuldigten ist für dieses Delikt eher im unteren Strafrahmen\nanzusiedeln, weshalb das Obergericht gleich wie die Vorinstanz eine Strafe von 30 Tageseinheiten als\nangemessen erachtet.\n\n5.3 Wahl der Strafart\n5.3.1 Erwägungen der Vorinstanz\nDie Vorinstanz erachtete das Aussprechen einer Freiheitsstrafe vorliegend als zweckmässig.\nZusammenfassend führte sie aus, es handle sich beim Beschuldigten um einen Wiederholungstäter,\nwobei ihn offenbar die ausgesprochenen Bussen, Geldstrafen sowie die bedingte Freiheitsstrafe\nunbeeindruckt gelassen oder zumindest nicht die erhoffte spezialpräventive Wirkung gehabt hätten.\nWeiter erscheine eine Freiheitsstrafe auch aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten\nals geboten. Der Beschuldigte habe weder ein festes Einkommen noch grösseres Vermögen.\nAufgrund seiner Situation sei zu befürchten, dass eine allfällige Geldstrafe im Ergebnis direkt oder\nindirekt durch das familiäre Umfeld des Beschuldigten bezahlt werden würde. Eine Geldstrafe könne\nbei ihm voraussichtlich nicht vollzogen werden (E. 5.3.2.1.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n"}