{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-04-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2023-OG-S-22-14_2023-04-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34945", "Checksum": "cfa38ef8a515656ee975b42971d0e36b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2023_OG S 22 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 27.04.2023 2023_OG S 22 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz. Art. 27 Abs. 2, 32 Abs. 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 20, Art. 91 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:18:54", "Checksum": "6e79ba6a64adc153db00315f8f0af5d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 27.04.2023 2023_OG S 22 14\nRegeste:\nStrassenverkehrsgesetz. Art. 27 Abs. 2, 32 Abs. 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 20, Art. 91 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG. \n\nGemäss den Aussagen von A.___ und B.___ hat das Überholmanöver auf der Höhe der Bushaltestelle\nvor dem Z.___ in Fahrtrichtung Altdorf stattgefunden und zwar kurz vor der Mittelinsel (act. 2/3 StA\nFrage 1 und 2; act. 2/11 StA Frage 1 und 2). Der Beschuldigte sei über die Sicherheitslinie, links von\nder Sperrfläche und der Mittelinsel vorbeigefahren. Es habe dort einen Fussgängerstreifen, über den\ner auch auf der falschen Fahrspur gefahren sei (act. 2/3 StA Frage 3; act. 2/11 StA Frage 3). So haben\nes denn auch beide auf der Karte eingezeichnet, auf welcher der beschriebene Strassenabschnitt\nersichtlich ist (act. 2/4 StA; act. 2/7 StA). Während des Überholmanövers sei kein anderes Fahrzeug\nentgegengekommen oder musste abbremsen. Es seien auch keine Fussgänger zu sehen gewesen\n(act. 2/3 StA Fragen 4-6; act. 2/11 StA Fragen 4 und 5). A.___ und B.___ schildern das\nÜberholmanöver sehr lebensnah. Sie beschreiben die Situation übereinstimmend und ohne\nnennenswerte Abweichungen. Beide machen einen Vergleich mit einem Flugzeug, das herannahte,\num das Geräusch der abrupt auftauchenden und mit hoher Geschwindigkeit fahrenden\nPersonenwagens, UR XY___, zu beschreiben (vergleiche act. 2/3 StA Frage 1; 2/11 StA Frage 1). Im\nWeiteren decken sich ihre Ausführungen auch dahingehend, weshalb das Fahrzeug ungefähr bei der\nAvia-Tankstelle wieder auf die Normalspur einbiegen musste, denn es seien andere Fahrzeuge\nentgegengekommen. Zudem seien vor dem Auto des Beschuldigten weitere Fahrzeuge gefahren,\nweshalb A.___ und B.___ zum Personenwagen, UR XY.___, aufschliessen konnten. Das Obergericht\nschliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz an. Die Aussagen von A.___ und B.___ geben\nkeinen Anlass an ihrer Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Sie sind logisch, nachvollziehbar und es ist kein\nGrund ersichtlich, weshalb die beiden den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen\nwürden. Ein solcher Grund wird denn auch nicht geltend gemacht. Demnach ist erstellt, dass der\nBeschuldigte am Abend des 3. November 2020 um ca. 23:00 Uhr auf der Höhe des Restaurants Z.___\nin Altdorf das Fahrzeug von A.___ in waghalsiger Weise mit hoher Geschwindigkeit links einer\nVerkehrsinsel überholt hat und dabei die Sicherheitslinie sowie die Sperrfläche überfahren hat.\n\n3.3.3 Driften in der Tellsgasse\nBezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts erwog die Vorinstanz, sie habe keinerlei Anlass dazu an den\nAussagen von A.___ zu zweifeln. Insbesondere seien keine Gründe ersichtlich, dass A.___ den\nSachverhaltsvorwurfs des Driftens hätte erfinden und den Beschuldigten fälschlicherweise einer\nStraftat beschuldigen können. Der Sachverhalt habe sich wie im Strafbefehl umschrieben abgespielt\n(E. 3.3.5.3.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nUm unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird für die Zusammenfassung der Aussagen von\nA.___, B.___ und des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E.\n3.3.5.3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen\ndes Beschuldigten bezüglich des vorliegenden Sachverhaltsabschnitts als realitätsfremd zu\nqualifizieren sind. Die Behauptung, es hätte vor dem Restaurant S.___ zur angeklagten Tatzeit viele\nZeugen gegeben, ist äusserst unplausibel. So war der 3. November 2020 ein Dienstag. Im Spätherbst\nan einem regnerischen Abend unter der Woche zwischen 23:00 Uhr und Mitternacht sind keine\nLeute auf der Terrasse des Restaurants mehr zu erwarten. Eine solche Aussage kann nach diesen\nAusführungen nicht der Wahrheit entsprechen.\nA.___ hat gesehen, dass der Personenwagen, UR XY.___, beim Restaurant S.___ um die Kurve\ngedriftet ist. Er wisse nicht mehr, ob nur die hinteren Räder gedriftet seien oder das ganze Fahrzeug.\nEs sei ziemlich laut gewesen (act. 2/3 StA Frage 1). B.___ gab hingegen zu Protokoll, sie hätte gehört,\nwie das Fahrzeug in dieser Kurve den Motor richtig habe aufheulen lassen (act. 2/6 StA Frage 1).\nDiesbezüglich überschneiden sich die beiden Aussagen. Auch wenn B.___ nicht gesehen hat, ob und\nwie das Fahrzeug um die Kurve gedriftet ist, konnte sie doch akustisch das laute Geräusch des\nMotors wahrnehmen. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass – wie bereits ausgeführt (E. 3.3.5.3.3)\n– weder A.___ noch B.___ einen Grund dazu hätten, den Beschuldigten fälschlicherweise einer\nStraftat zu beschuldigen. So ist aufgrund der glaubhaften Aussagen und Wahrnehmungen von A.___\nund B.___ der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass der Personenwagen, UR XY.___, in der Kurve\nauf der Höhe des Restaurants S.___ in Altdorf driftete, indem das Fahrzeug ausbrach und der\nBeschuldigte kurzzeitig die Beherrschung über das Fahrzeug verlor. Dieser Teil des angeklagten\nSachverhalts ist somit auch nach der Überzeugung des Obergerichts rechtsgenüglich erstellt.\n\n"}