{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-04-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2023-OG-S-22-14_2023-04-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34945", "Checksum": "cfa38ef8a515656ee975b42971d0e36b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2023_OG S 22 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 27.04.2023 2023_OG S 22 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz. Art. 27 Abs. 2, 32 Abs. 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 20, Art. 91 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG. 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Die Vorinstanz geht davon aus, dass falls der Beschuldigte die Getränke für C.___\naufgrund dessen knappen finanziellen Verhältnisse bezahlt hätte, hätte er ihm wohl auch das Geld\nfür ein Busticket geliehen, wenn er ihn aus unbekanntem Grund nicht im Personenwagen nach\nAltdorf mitgenommen hätte (E. 3.3.5.1.2 S. 37 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dieser Auffassung\nist beizupflichten. Würde die Variante von C.___ und des Beschuldigten zutreffen, wäre es ein\nunwahrscheinlich grosser Zufall, dass innerhalb kürzester Zeit die Person, welche das Auto angeblich\nbis auf den Parkplatz neben der Garagenbox des Beschuldigten gefahren haben soll und der\nBeschuldigte aus Flüelen am selben Ort eintrafen, sodass Letzterer das Auto nur noch in die Garage\nstellen musste. Im selben Moment hätte denn auch C.___ nach seinem Marsch von Flüelen her an\nder Bahnhofstrasse Q auftauchen müssen. Einerseits ist diese Version bereits aufgrund der\nAusführungen zum Fahrzeugschlüssel unglaubhaft. Andererseits sind A.___ und B.___ dem\nPersonenwagen, UR XY.___, bis zur Bahnhofstrasse Q gefolgt. A.___ konnte beobachten, wie es in die\nGarage hineinfuhr, der Beifahrer vor der Garage ausstieg, sich eine Zigarette anzündete und im\nAnschluss daran auch der Fahrer aus der Garage herauskam (act. 2/3 StA Frage 1). A.___ habe das\nFahrzeug ab dem Zeitpunkt des Abbiegens auf den Parkplatz nicht mehr aus den Augen gelassen (act.\n2/3 StA Frage 8). Wäre also jemand anderes als der Beschuldigte mit dem Personenwagen gefahren\nund wäre der Beschuldigte – wie behauptet – nur in die Garagenbox gefahren, hätte A.___ diesen\nFahrerwechsel auch beobachten können. Ferner konnte er das Aussehen des Fahrers beschreiben. Es\nsei ein kleinerer Mann mit Brille gewesen, der fast keine Haare mehr gehabt habe (act. 2/3 StA Frage\n9).\n\nVor diesem Hintergrund ist nicht mehr erheblich, ob ein Erkennen des Fahrers während des\nÜberholvorgangs möglich gewesen wäre. B.___ konnte sich das Nummernschild des überholenden\nFahrzeugs merken, was sie so zu Protokoll gab (act. 2/6 StA Frage 1). Es war jenes des\nPersonenwagens, den die Polizei anlässlich der Kontrolle in der Garagenbox des Beschuldigten\nauffand. B.___ konnte deshalb auch genau sagen, dass sie das Fahrzeug kurz vor der Kirche beim\nSpital wieder eingeholt hatten. Durch die erkannte Autonummer war das Fahrzeug identifizierbar.\nDiesem sind sie sodann aufgrund ihres Heimwegs bis an die Bahnhofstrasse Q gefolgt (act. 2/3 StA\nFrage 1). Was A.___ in der Folge beobachtete, wurde bereits ausgeführt. Aufgrund dessen kommt\nauch dem verlorenen Überwachsungsvideo der Polizei (act. 1/1 StA S. 10) nicht grosses Gewicht zu.\nSo zeigt dieses laut Polizeirapport vom 18. Dezember 2021 (act. 1/1 StA S. 10) nicht das\nÜberholmanöver an sich. Zwar ist auf der Aufnahme das Nummernschild des VW Golf nicht\nerkennbar, doch kann angesichts der zuvor beschriebenen Umstände daraus nichts zu Gunsten des\nBeschuldigten abgeleitet werden. Vielmehr sei offenbar eine Person mit wenig Haaren auf der\nAufnahme ersichtlich, was mit der Aussage von A.___ hinsichtlich des Aussehens des Beschuldigten\nübereinstimmen würde. Die Argumentation des Beschuldigten betreffend Lenkeridentifikation ist\nfolglich unbegründet.\n\nAufgrund der dargelegten Umstände ist das Obergericht zweifelsfrei zur Überzeugung gelangt, dass\nder Beschuldigte am Abend des 3. November 2020 um ca. 23:00 Uhr den Personenwagen, UR XY.___,\nvon Flüelen nach Altdorf bis zur Bahnhofstrasse Q gelenkt hat.\n\n3.3.2 Überholen auf der Flüelerstrasse\nDie Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt betreffend das Überholen auf der\nFlüelerstrasse insbesondere aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen von A.___\nund B.___ als erstellt (E. 3.3.5.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nDer Beschuldigte bestreitet, die Strecke von Flüelen nach Altdorf an diesem Abend gefahren zu sein.\nC.___ behauptete, diesen Weg zu Fuss gegangen zu sein (act. 1/5 StA). Dementsprechend liegen\nkeine Aussagen der beiden zu diesem Sachverhalt vor. Für die Zusammenfassung der Aussagen von\nA.___ und B.___ ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (E. 3.3.5.2.1\nerstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n"}