{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-04-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2023-OG-S-22-14_2023-04-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34945", "Checksum": "cfa38ef8a515656ee975b42971d0e36b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2023_OG S 22 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 27.04.2023 2023_OG S 22 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz. Art. 27 Abs. 2, 32 Abs. 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 20, Art. 91 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG. 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Anlässlich\neiner Durchsuchung der beiden Personen, konnte kein Fahrzeugschlüssel gefunden werden. Gestützt\nauf den mündlichen Hausdurchsuchungsbefehl öffnete die Polizei die Garage und fand den\nPersonenwagen, UR XY.___, mit warmer Motorhaube, nass und abgeschlossen vor. Der\nFahrzeughalter, D.___, wurde aufgefordert, einen Schlüssel für sein Fahrzeug vorbeizubringen.\nAufgrund der entladenen Batterie war dieser allerdings nicht funktionstüchtig (act. 1/1 StA S. 6 f.).\nDieser Umstand weist darauf hin, dass der beigebrachte Schlüssel offenbar nur als Ersatzschlüssel\nund nicht zur regelmässigen Nutzung zum Gebrauch des Fahrzeugs diente. Der Beschuldigte konnte\nbereits aufgrund der Tatsache, dass sich der mutmassliche Ersatzschlüssel bei D.___ befunden hat,\nnicht mit diesem «Ersatzschlüssel» das Fahrzeug vom Parkplatz in die Garage gefahren haben.\nMithilfe einer Diensthündin konnte der zweite Fahrzeugschlüssel ungefähr 25 Meter von der Garage\ndes Beschuldigten entfernt in einem schmalen Streifen Wiesland im Laub aufgefunden werden\n(act. 1/1 StA S. 10). Vor diesem Hintergrund und zusammen mit der Tatsache der warmen\nMotorhaube scheint die Version des Beschuldigten, das Fahrzeug sei vorgängig von einer anderen\nPerson gefahren worden, höchst unplausibel. So war das von der Polizei vorgefundene Fahrzeug in\nder Garage abgeschlossen. Es ist unklar, wie dies der Beschuldigte ohne Schlüssel bewerkstelligt\nhaben soll, nachdem er das Auto zugegebenermassen vom Parkplatz in die Garage gefahren hat\n(vergleiche dazu act. 2/13 StA Fragen 24-26). Selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, in dem eine\nandere Person den Personenwagen ohne Zutun des Beschuldigten in der Garage parkiert hätte,\nerscheint es keine vernünftige Erklärung zu geben, weshalb diese den Schlüssel einfach weggeworfen\nhaben soll. Bevor die Polizeipatrouille am Bahnhofplatz Q eingetroffen ist, kündigte A.___ dem\nBeschuldigten und C.___ die Ankunft der Polizei an (act. 2/3 StA Frage 1). Es bestand somit die\nMöglichkeit für den Beschuldigten, sich des Schlüssels zu entledigen. Dafür spricht denn auch sein\nVerhalten hinsichtlich seiner Durchsuchung. So forderten laut dem Polizeirapport vom 18. Dezember\n2021 sowohl der Beschuldigte als auch C.___ die anwesende Polizei wiederholt auf, sie doch nach\ndem Schlüssel zu durchsuchen. Sie hätten keinen dabei. Das Auto gehöre nicht ihnen (act. 1/1 StA S.\n6). Beide konnten ja sicher sein, dass die Polizei den zuvor weggeworfenen Schlüssel auf ihnen nicht\nfinden wird. Während des übrigen Verfahrens verhielt sich der Beschuldigte jedoch unkooperativ und\nabwehrend. Dies zeigte sich schon nach der Durchsuchung des Beschuldigten, als er sich weigerte,\ndie Garagenbox zu öffnen, da es nach seiner Ansicht die Polizei nichts anginge und sich in der Garage\nkein Fahrzeug befinden würde (act. 1/1 StA S. 6). Ferner erschien er zur delegierten Einvernahme\nvom 14. Dezember 2021 erst nach Verspätung von eineinhalb Stunden (act. 2/10 StA Frage 23). Ein\nweiteres Beispiel ist sodann die Verweigerung der Rückgabe der letzten Seite des Protokolls\nanlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme, was einer Aktennotiz der Berufungsbeklagten vom\n25. April 2022 zu entnehmen ist (act. 2/14 StA).\n\nSchliesslich erscheint auch die Sachverhaltsversion von C.___ unplausibel, aufgrund derer er sich\nangeblich allein zu Fuss von Flüelen nach Altdorf begeben habe, um sich dort wiederum mit dem\nBeschuldigten zu treffen, der seinerseits auf unbekannte Weise zurück nach Altdorf gelangt sei.\nGemäss C.___ habe der Beschuldigte ihn um 20:30 Uhr (act. 2/1 StA Frage 6) angerufen. Sie hätten\nsich am Wohnort von C.___ in Flüelen verabredet und seien später nach draussen gegangen. In\ndieser Zeit hätten sie jeweils drei bis vier Gläser Jack Daniel’s mit Cola respektive Gin Tonic zu sich\ngenommen (act. 2/1 StA Frage 1 und 4). Danach seien sie wieder zu C.___ nach Hause zurückgekehrt.\nSpäter sei er zu Fuss zum Beschuldigten, wo unmittelbar nach seinem Ankommen die Polizeikontrolle\nstattgefunden habe (act. 2/1 StA Frage 1). Es habe geregnet und er habe für den Weg ungefähr 45\nMinuten gebraucht (act. 2/1 StA Fragen 14 und 15). Er sei nicht mit einem öffentlichen\nVerkehrsmittel gefahren, weil er zu dieser Zeit kein Geld gehabt habe (act. 2/1 StA Frage 20). Wie der\nBeschuldigte jeweils nach Flüelen und wieder zurück nach Altdorf gelangt sei, wisse C.___ nicht,\njedoch sicher nicht mit dem Auto seines Bruders (act. 2/1 StA Fragen 3 und 5).\n\n"}