{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-04-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2023-OG-S-22-14_2023-04-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34945", "Checksum": "cfa38ef8a515656ee975b42971d0e36b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2023_OG S 22 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 27.04.2023 2023_OG S 22 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz. Art. 27 Abs. 2, 32 Abs. 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 20, Art. 91 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:18:54", "Checksum": "6e79ba6a64adc153db00315f8f0af5d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 27.04.2023 2023_OG S 22 14\nRegeste:\nStrassenverkehrsgesetz. Art. 27 Abs. 2, 32 Abs. 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 20, Art. 91 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG. \n\n2023_OG S 22 14. Strassenverkehrsgesetz. Art. 27 Abs. 2, 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 20,\nArt. 91 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG. Fahrlässiges Führen eines Motorfahrzeugs in\nfahrunfähigem Zustand, vorsätzliche einfache und vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung\nbegangen durch waghalsiges Überholen mit Überfahren einer Sicherheitslinie einer Sperrfläche und\nUmfahren einer Verkehrsinsel linksseitig sowie Driften im Dorfzentrum, beides in angetrunkenem\nZustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration. Abweisung der Berufung.\n\nBetäubungsmittelgesetz. Art. 8 Abs. 1 lit. d, 19a Ziff. 1 BetmG. Unerlaubter Konsum von\nBetäubungsmitteln. Der Beschuldigte gibt zu, eine unbestimmte Menge Cannabis konsumiert zu\nhaben.\n\nStrafzumessung. Art. 41 Abs. 1, 42, 47, 49 Abs. 1 StGB. Aufgrund der fehlenden Einsicht und Reue des\nBeschuldigten sowie dessen Vorstrafen erscheint die Freiheitsstrafe die angemessene Sanktionsart.\nUnter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskritierien und des Asperationsprinzips erscheinen\neine Freiheitsstrafe von 155 Tagen und eine Busse von CHF 400.00 angemessen. Die Freiheitsstrafe\nist unbedingt auszusprechen.\n\nObergericht, 27. April 2023, OG S 22 14\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.3\nVorliegend ist der Beschuldigte nach einer Wartezeit von 15 Minuten unentschuldigt nicht an der\nBerufungsverhandlung vom 26. April 2023 erschienen. Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt die\nBerufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen\nBerufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Da die\nVerteidigung anwesend war, den Beschuldigten somit vertrat, gilt die Berufung nicht als\nzurückgezogen.\n\n3.3 Würdigung der einzelnen Vorfälle\n3.3.1 Führen des Fahrzeugs durch den Beschuldigten\nDer Beschuldigte bestreitet, am Abend des 3. November 2020 mit dem VW Golf, UR XY.___, gefahren\nzu sein. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, sprechen die inhaltlich dürftigen und widersprüchlichen\nAussagen des Beschuldigten sowie die vorliegenden Indizien gesamthaft dafür, dass der Beschuldigte\nzum Tatzeitpunkt als Lenker mit dem fraglichen Fahrzeug zwischen Flüelen und Altdorf unterwegs\ngewesen ist.\n\nFür die Zusammenfassung der Aussagen von A.___ und B.___ ist auf die zutreffenden Ausführungen\nder Vorinstanz zu verweisen (E. 3.3.5.1.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nAufgrund der Akten und den Aussagen des Beschuldigten steht fest, dass der Personenwagen, UR\nXY.___, am Abend des 3. November 2020 gefahren wurde (act. 1/3 StA, act. 2/13 StA Fragen 24 ff.).\nDer Beschuldigte gibt an, nur den Weg vom Parkplatz an der Bahnhofstrasse Q in die Garagenbox\nebenda gefahren zu sein. Die Spurensicherung konnte jedoch eine warme Motorenhaube feststellen,\ndie auf die Nutzung des Fahrzeugs über eine längere Strecke hinweist (act. 1/4-1/8 StA). Wer ausser\ndem Beschuldigten noch mit dem Fahrzeug gefahren sein soll, sagt er nicht (act. 2/10 Frage 5). Der\nVerteidigung ist dahingehend zuzustimmen, dass die festgestellten DNA-Spuren im Personenwagen,\nUR XY___, nicht beweisen, dass der Beschuldigte an diesem Abend mit diesem Fahrzeug gefahren ist.\nDoch bestätigen sie, dass er durchaus bereits auf der Fahrerseite gesessen ist. Im Übrigen streitet er\nnicht ab, mit diesem Fahrzeug schon gefahren zu sein, insbesondere am fraglichen Abend vom\nParkplatz in die Garage.\n\n"}