7.2 S. 5 N 32, S. 6 N 2). Das Obergericht geht gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass er kein Einkommen erzielt, aber über ein Vermögen von 15 Millionen Franken verfügt. Rechnet man in Anlehnung an das Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz bei fehlendem Einkommen als Zusatzfaktor 0.028% des Vermögens dazu, so ergibt dies ein Korrektiv von plus CHF 4'200.00. Dieser Betrag liegt über dem maximalen Tagessatz von CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dementsprechend legt das Obergericht vorliegend den Tagessatz auf das gesetzliche Maximum von CHF 3'000.00 fest.