In welchem Umfang ein grösseres Vermögen anzurechnen ist, kann nicht generell gesagt werden. Dies ist eine Frage richterlicher Strafzumessung, welche sich nach der Höhe und Zusammensetzung des Vermögens entscheidet. Wenn die Geldstrafe nicht konfiskatorisch wirken soll, können höchstens 10% des Vermögens einbezogen werden. Bei 360 möglichen Tagessätzen ergibt dies pro Tagessatz eine Anrechnung von höchstens 0.028% des Vermögens (Annette Dolge, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N. 66 zu Art. 34).