Die Geldstrafe darf deshalb keinen konfiskatorischen Charakter haben. Ob und in welchem Umfang das Vermögen in die Bemessung des einzelnen Tagessatzes einbezogen werden soll, entscheidet das Gericht in Ausübung seines pflichtgemässen Strafzumessungsermessens (Annette Dolge, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N. 63 zu Art. 34 ; Annette Dolge, Die Geldstrafe, Tagung in Bern vom 6. November 2006 "Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches", S. 13; Sandro Cimichella, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht, Bern 2006, S. 157 f.). In welchem Umfang ein grösseres Vermögen anzurechnen ist, kann nicht generell gesagt werden.