Die Vorinstanz setzte den Tagessatz gestützt auf die Steuerdaten aus dem Jahr 2017 auf CHF 440.00 fest und verzichtete dabei auf die hypothetische Anrechnung eines Vermögensverzehrs. In der Regel wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten durch sein Nettoeinkommen angemessen repräsentiert. Verfügt der Beschuldigte indes über kein oder bloss ein geringes Einkommen, dafür aber über ein grosses Vermögen, erscheint es sachgerecht, dieses bei der Zumessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis zum Einkommen die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten deutlich erhöht.