{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2022-10-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2022-OG-S-22-7_2022-10-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/30862", "Checksum": "1bb455b13099dbca660257a91d8948e1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2022_OG S 22 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 07.10.2022 2022_OG S 22 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 34 Abs. 2 StGB. Tagessatzhöhe. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:37", "Checksum": "f3f63bd63ce572f736cee1a225939ec9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 07.10.2022 2022_OG S 22 7\nRegeste:\nStrafgesetzbuch. Art. 34 Abs. 2 StGB. Tagessatzhöhe. \n\n2022_OG S 22 7. Strafgesetzbuch. Art. 34 Abs. 2 StGB. Tagessatzhöhe.\nBerechnung bei fehlendem Einkommen und grossem Vermögen. Das Gericht\nbestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Der Beschuldigte verfügt über kein\nEinkommen aber über ein Vermögen aus Kapitalerträgen in Millionenhöhe. Wenn die\nGeldstrafe nicht konfiskatorisch wirken soll, können höchstens 10 Prozent des\nVermögens einbezogen werden. Bei 360 möglichen Tagessätzen ergibt dies pro\nTagessatz eine Anrechnung von höchstens 0.028 Prozent des Vermögens.\n\nObergericht, 07. Oktober 2022, OG S 22 7\n\nAus den Erwägungen:\n\n4.7 Tagessatzhöhe\nBei Geldstrafen beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und\nhöchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils,\nnamentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und\nUnterstützungspflichten, sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).\nDie Vorinstanz setzte den Tagessatz gestützt auf die Steuerdaten aus dem Jahr\n2017 auf CHF 440.00 fest und verzichtete dabei auf die hypothetische Anrechnung\neines Vermögensverzehrs. In der Regel wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit\ndes Beschuldigten durch sein Nettoeinkommen angemessen repräsentiert. Verfügt\nder Beschuldigte indes über kein oder bloss ein geringes Einkommen, dafür aber\nüber ein grosses Vermögen, erscheint es sachgerecht, dieses bei der Zumessung\nder Tagessatzhöhe zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis zum Einkommen die\nLeistungsfähigkeit des Beschuldigten deutlich erhöht. Mit der Geldstrafe werden\nBeschränkung des Lebensstandards und Konsumverzicht bezweckt, nicht aber eine\nVermögensumverteilung. Die Geldstrafe darf deshalb keinen konfiskatorischen\nCharakter haben. Ob und in welchem Umfang das Vermögen in die Bemessung des\neinzelnen Tagessatzes einbezogen werden soll, entscheidet das Gericht in\nAusübung seines pflichtgemässen Strafzumessungsermessens (Annette Dolge, in\nNiggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019,\nN. 63 zu Art. 34 ; Annette Dolge, Die Geldstrafe, Tagung in Bern vom 6. November\n2006 \"Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches\", S. 13; Sandro\nCimichella, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht, Bern 2006, S. 157 f.). In welchem\nUmfang ein grösseres Vermögen anzurechnen ist, kann nicht generell gesagt\nwerden. Dies ist eine Frage richterlicher Strafzumessung, welche sich nach der Höhe\nund Zusammensetzung des Vermögens entscheidet. Wenn die Geldstrafe nicht\nkonfiskatorisch wirken soll, können höchstens 10% des Vermögens einbezogen\nwerden. Bei 360 möglichen Tagessätzen ergibt dies pro Tagessatz eine Anrechnung\nvon höchstens 0.028% des Vermögens (Annette Dolge, in Niggli/Wiprächtiger\n[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N. 66 zu Art. 34).\n\nDer aktuellsten Steuererklärung 2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte\nden Minimalbetrag von CHF 600'000.00 Einkommen pauschal versteuert und womit\nnicht ersichtlich ist, wie hoch sein Einkommen tatsächlich ist. Zudem verfügt er über\nein effektives Vermögen von CHF 41'462'253.00 (act. 5.4). Der Beschuldigte sagt\nanlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung aus, er habe kein Einkommen\n(act. 7.2 S. 5 N 30). Sein aktuelles Vermögen sei ungefähr 15 Millionen Franken aus\nKapitalgewinnen der Jahre 2016 bis 2018 stammend (act. 7.2 S. 5 N 32, S. 6 N 2).\nDas Obergericht geht gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass\ner kein Einkommen erzielt, aber über ein Vermögen von 15 Millionen Franken\nverfügt. Rechnet man in Anlehnung an das Berechnungsformular der Konferenz der\nStrafverfolgungsbehörden der Schweiz bei fehlendem Einkommen als Zusatzfaktor\n0.028% des Vermögens dazu, so ergibt dies ein Korrektiv von plus CHF 4'200.00.\nDieser Betrag liegt über dem maximalen Tagessatz von CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2\nStGB). Dementsprechend legt das Obergericht vorliegend den Tagessatz auf das\ngesetzliche Maximum von CHF 3'000.00 fest.\n"}