Liegen dem Beschuldigten Beweismittel vor, die ihn in einem zentralen Punkt entlasten können, ist zu erwarten, dass er dieses im Prozess früh- und rechtzeitig vorbringt. Denn die Vorinstanz verletzte nicht etwa die Beweislastregel «in dubio pro reo» und begründet ihre Verurteilung damit, der Beschuldigte habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Vielmehr zog sie aufgrund der unerklärlich ausgebliebenen Angaben zum angeblichen Täter B.___ im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.