2.3, Beilage 1). Er führt dazu aus, die Feststellungen der Vorinstanz zum optischen Eindruck des Beschuldigten könnten auch auf den von Anfang an geständigen B.___ zutreffen (act. 2.3, Ziff. 16). Er nennt keine Gründe, weshalb er dieses Dokument erst im Rechtsmittelverfahren und nur als Beilage zu den Plädoyernotizen (!) dem Gericht abgegeben hat. Die Abgabe in diesem Zeitpunkt verhinderte jedenfalls eine offizielle Überprüfung dieses Dokuments im Rahmen des vorliegenden Verfahrens.