Nichts anderes kann gelten, wenn der (faktische) Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (BGer 6B_1066/2021 vom 27.01.2022 E. 2.3.3 mit Hinweisen). 2.8.4 Zentral und bestritten war während des ganzen Verfahrens die Lenkereigenschaft des Beschuldigten. Dieser gab stets an, zum Tatzeitpunkt nicht selber gefahren zu sein und verwies auf B.___, der seine Tat auf dem Formular «Personalien des verantwortlichen Lenkers» gestanden habe.