2.8.3 Gemäss dem Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, das Recht zu Schweigen verbietet nicht, das Schweigen des Beschuldigten in Situationen zu berücksichtigen, die zweifellos eine Erklärung erfordern.