Die Rüge des Beschuldigten greift somit nicht. Schliesslich wäre es stossend, wenn diejenigen Lenker eines Fahrzeugs, dessen Halterin eine juristische Person ist, in einem solchen Fall bessergestellt werden, als jene, die eine Verkehrsregelverletzung mit einem Fahrzeug einer natürlichen Person als Halterin begehen. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich somit, dass die Vorinstanz weder Recht verletzt noch falsch angewendet hat.