Dieses weist klar darauf hin, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitpunkt als Fahrer des Tatfahrzeugs in Frage kommt (BGer 6B_439/2010 vom 29.06.2010 E. 5.7), womit – wie nachfolgend unter E. 2.8 ausgeführt – die Berücksichtigung des Aussageverhalten gerechtfertigt ist, da aufgrund der faktischen Haltereigenschaft eine Situation vorliegt, die einer Erklärung bedarf. Bereits das Obergericht Solothurn stützte sich in einem Urteil auf diese Argumentation (Entscheid Obergericht Solothurn vom 04.03.2020, STBER.2019.62, E. 4.5), welches vom Bundesgericht in der Folge geschützt wurde (vergleiche BGer 6B_716/2020 vom 02.03.2021). Die Rüge des Beschuldigten greift somit nicht.