Die faktische Haltereigenschaft des Beschuldigten darf vorliegenden im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Indiz berücksichtigt werden. Dieses weist klar darauf hin, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitpunkt als Fahrer des Tatfahrzeugs in Frage kommt (BGer 6B_439/2010 vom 29.06.2010 E. 5.7), womit – wie nachfolgend unter E. 2.8 ausgeführt – die Berücksichtigung des Aussageverhalten gerechtfertigt ist, da aufgrund der faktischen Haltereigenschaft eine Situation vorliegt, die einer Erklärung bedarf.