Er selbst fahre auch ein Auto der X.___ AG. Es sei nicht immer dasselbe, er wechsle immer ab (act. 7.4, S. 7 Rz. 4-7). Aufgrund dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass die X.___ AG vom Beschuldigten geführt und beherrscht wird. Damit rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung der vom Bundesgericht bei natürlichen Personen entwickelten Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Haltereigenschaft als Indiz für die Täterschaft.