Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der X.___ AG und als einziges Mitglied des Verwaltungsrats (einzelzeichnungsberechtigt) im Schweizerischen Handelsregister eingetragen (act. 2 StA). Weiter beschäftigt die Unternehmung nach Aussage des Beschuldigten ungefähr zwei bis fünf Personen. Es seien immer so viele, wie es gerade brauche (act. 7.4, S. 6 Rz. 36). Der Beschuldigte sagte ausserdem aus, er sei für die Geschäftsfahrzeuge verantwortlich (act. 11 StA, Frage 3.2). Zwar mache er das «Programm» nicht selbst (act. 7.4, S. 7 Rz. 17), doch könne nicht jeder Mitarbeiter einfach einen Schlüssel nehmen (act. 7.4, S. 7 Rz. 24 f.). Er selbst fahre auch ein Auto der X.___ AG.