E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung), nach der die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein kann (vergleiche BGer 6B_812/2011 vom 19.04.2012, 6B_628/2010 vom 07.10.2010, 1P.277/2004 vom 15.09.2004). Entwickelt wurde die Rechtsprechung für Fälle, in denen es sich um natürliche Personen als Halter handelt. Dem Beschuldigten ist dahingehend zu folgen, dass nicht er, sondern die X.___ AG als juristische Person formelle Halterin des Tatfahrzeugs ist. Doch ist die X.___ AG nie Lenkerin eines Fahrzeugs. Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der X.__