Die Vorinstanz verletze das Recht in krasser Weise, wenn sie aufgrund der Halterverhältnisse auf eine Täterschaft des Beschuldigten schliesse. 2.7.3 Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft beziehen sich für ihre Argumentation auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (act. 01.07 LG; E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung), nach der die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein kann (vergleiche BGer 6B_812/2011 vom 19.04.2012, 6B_628/2010 vom 07.10.2010, 1P.277/2004 vom 15.09.2004).