2.7.2 Der Beschuldigte rügt falsche Rechtsanwendung. Sämtliche zitierte Bundesgerichtsentscheide der Vorinstanz würden sich auf natürliche Personen als Fahrzeughalter beziehen. Im vorliegenden Strafverfahren sei die Halterin aber keine natürliche, sondern eine juristische Person. Ein von der Vorinstanz konstruierter «Rückgriff» auf den Beschuldigten oder eine «Quasi-Haltereigenschaft», weil der Beschuldigte Organ der X.___ AG sei, bleibe somit ohne jegliche Grundlage und sei offensichtlich unzulässig. Die Vorinstanz verletze das Recht in krasser Weise, wenn sie aufgrund der Halterverhältnisse auf eine Täterschaft des Beschuldigten schliesse.