___ AG, was bei der Beweiswürdigung ohne Weiteres berücksichtigt werden könne. Bei der Berücksichtigung der Haltereigenschaft handle es sich im Übrigen um ein zulässiges Element der freien richterlichen Beweiswürdigung und nicht um einen juristischen Rückgriff auf den Beschuldigten als Organ der X.___ AG, was tatsächlich nicht zulässig wäre (E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung).